Allgemeine Geschäftsbedingungen


 I. Geltung der Bedingungen - Schriftform 

  1. Lieferung, Leistungen und Angebote der Firma EDV in Nittenau erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte und zwar auch für den Fall, daß die Bedingungen bei künftigen Geschäften nicht mehr gesondert vereinbart werden. Änderungen in den AGBs wird die Firma EDV in Nittenau jeweils rechtzeitig bekannt geben. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Geschäftsbedingungen des Kunden, die unter Hinweis auf dessen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen erfolgen, wird hiermit bereits seitens der Firma EDV in Nittenau widersprochen. 
  2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Firma EDV in Nittenau sie schriftlich bestätigt. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die die Aufhebung der Schriftform vorsieht.

II. Angebot und Vertragsschluß 

  1. Angebote der Firma EDV in Nittenau sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Firma EDV in Nittenau . Dasselbe gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. 
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. 
  3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich EDV in Nittenau Eigentums- und Urheberrecht vor; der Kunde verpflichtet sich, derartige Unterlagen Dritten nicht zugänglich zu machen.

III. Umfang der Lieferung - Lieferzeit 

  1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma EDV in Nittenau, ansonsten ist das von Firma EDV in Nittenau abgegebene schriftliche Angebot maßgeblich. 
  2. Die von EDV in Nittenau vorzunehmende Installation kann frühestens beginnen, sobald der Kunde schriftlich bestätigt hat, dass die von EDV in Nittenau vorgegebenen Installationsvorbereitungen kundenseitig komplett erledigt sind. Diese Bestätigung muß mindestens drei Wochen vor Installationsbeginn bei EDV in Nittenau vorliegen. Aufgrund der erforderlichen Vorlaufzeit ist EDV in Nittenau frühestens drei Wochen nach Vorliegen dieser Bestätigung zum Beginn der Installation verpflichtet. 
  3. Die von EDV in Nittenau genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftliche Fixtermine vereinbart sind. Vereinbarte Lieferfristen beginnen frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer evtl. Anzahlung seitens des Kunden. Die Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft seitens Firma EDV in Nittenau mitgeteilt ist. 
  4. Bei Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt ist die Firma EDV in Nittenau berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Krieg und Bürgerkrieg, staatliche Hoheitsakte (Embargo, Ausfuhrverbote etc.), Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare Umstände, wie zum Beispiel Betriebsstörungen, gleich, die die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch dann, wenn die vorgenannte Behinderung während eines  Lieferverzuges bei der Firma EDV in Nittenau oder bei einem Unterlieferanten eintritt oder wenn die Erfüllung bereits vor Vertragsschluß unmöglich war, dies aber für die Firma EDV in Nittenau unverschuldet nicht erkennbar war. 5. Soweit die Behinderung länger als 3 Monate andauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 6. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so hat der Kunde die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk der Firma EDV in Nittenau jedoch mindestens ½ v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat zu zahlen. EDV in Nittenau ist berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist anderweitig zu beliefern. 7. Die Einhaltung einer Lieferfrist durch EDV in Nittenau setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. 8. Schadensersatz wegen Verzuges kann der Kunde nur nach Maßgabe von Ziff. XII. verlangen. 

IV. Preis und Zahlung 

  1. Soweit nicht anders vereinbart ist, hält sich EDV in Nittenau an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von EDV in Nittenau genannten Preise. Diese verstehen sich grundsätzlich zzgl. der jeweils gesetzlich anfallenden Steuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. 
  2. Die Preise gelten, soweit nichts Besonderes vereinbart ist, ab Firmensitz EDV in Nittenau, ausschließlich Verpackung. 
  3. EDV in Nittenau ist berechtigt, Kosten für erbrachte Installationsleistungen nach Abschluß des ersten Testlaufs der Anlage abzurechnen und fällig zu stellen. Installationsende ist gleichbedeutend mit der Übergabe der Anlage an den Kunden. Die Kosten der im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme im Anschluß an die Installation stehenden Leistungen der Firma EDV in Nittenau für Personaleinweisung und Personalschulung sowie evtl. Personaltraining werden wöchentlich abgerechnet und fällig, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde. 
  4. Nicht in den Preisen enthalten sind u. a.: Sämtliche vorbereitenden Arbeiten, die eine Voraussetzung zur Installation der Software nötig sind, sowie sämtlichen sonstigen Serviceleistungen, die die Installation nicht selbst direkt betreffen, Software-Lieferung und -Wartung pp., soweit diese Software zusätzlich oder vorher nicht bekannte Leistungen abdeckt, Wartezeiten oder Reisekosten sämtlicher EDV in Nittenau -Mitarbeiter. 
  5. Die Installation erfolgt zu den bei EDV in Nittenau jeweils geltenden gültigen Kostensätzen auf Nachweis. Ergeben sich bei der Installation Behinderungen, die der Kunde zu vertreten hat, so sind daraus resultierende Mehrkosten nach den gültigen Abrechnungssätzen der Firma EDV in Nittenau zusätzlich mit den gültigen Zuschlägen pp. gesondert zu vergüten. Im Falle von Festpreisverträgen, die auch die Installationsleistung der Firma EDV in Nittenau mitumfassen, ist die insoweit von EDV in Nittenau geschuldete Installationsleistung mit Durchführung des ersten Testlaufs der Anlage erbracht. Grundsätzlich und insbesondere auch im Fall von Festpreisabsprachen, die Installationsleistung mitumfassen, hat der Kunde kostenfrei das von EDV in Nittenau angeforderte erforderliche Hilfs- und Bedienungspersonal zur Verfügung zu stellen. Die bis zur Inbetriebnahme (d. h. bis zum Produktionsbeginn) von EDV in Nittenau erbrachten Leistungen für Personaleinweisungen und Personalschulung, Abstimmung des Liefergegenstandes und der Produktionsbedingungen und Einrichtung auf vorhandene betriebliche Gegebenheiten sind in jedem Falle zusätzlich vom Kunden nach Aufwand zu vergüten. Außerhalb normaler Dienststunden anfallende Reise- und Arbeitsstunden sind auch durch eine evtl. Festpreisabsprache nicht mit abgegolten, sondern nach den gültigen Abrechnungssätzen von EDV in Nittenau zusätzlich mit den jeweils gültigen Zuschlägen pp. gesondert zu vergüten. 

6. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle EDV in Nittenau zu leisten, und zwar in Höhe von 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, in Höhe von 2/3 nach Mitteilung von EDV in Nittenau , dass die Hauptteile versandbereit sind. Zahlungen sind gem. Rechnungsstellung und ohne Abzug zu erbringen. EDV in Nittenau ist berechtigt, trotz ggf. anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und – so weit entstanden – zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen sowie zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. 

7. Gerät der Kunde in Verzug, so ist EDV in Nittenau berechtigt, vom Verzugszeitpunkt an Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, zu berechnen. 

8. Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Firma EDV in Nittenau berechtigt, die gesetzlichen Fälligkeits- und Verzugszinsen zu fordern, mindestens aber 2 % über dem durchschnittlichen Zinssatz der EZB für kurzfristiges Geld (Euribor), mindestens aber 3 % Jahreszins. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Dem Vertragspartner bleibt vorbehalten, einen niedrigeren Zinsschaden nachzuweisen. 

9. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn EDV in Nittenau andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist EDV in Nittenau berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen sind. Im Übrigen ist EDV in Nittenau in diesem Falle berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. 

10. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen seitens des Kunden ist nur insoweit zulässig, als diese entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 

11. Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes aufgrund von Ansprüchen, die nicht Gegenstand des gleichen Vertragsverhältnisses sind, ist nur zulässig, sofern die Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 

V. Programmänderungen 

EDV in Nittenau behält sich das Recht vor, jederzeit Programmänderungen vorzunehmen; EDV in Nittenau ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits fertiggestellten oder bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen. 

VI. Patente und Geheimhaltung 

  1. EDV in Nittenau wird den Käufer und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten freistellen, es sei denn der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Kunden. Die Freistellungsverpflichtung von EDV in Nittenau ist betragsmäßig durch die Höhe des Kaufpreises des betroffenen Liefergegenstandes begrenzt. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen EDV in Nittenau und deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen werden, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt, hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Für die Freistellung ist zusätzliche Voraussetzung, dass der Kunde EDV in Nittenau die Führung von Rechtsstreitigkeiten überläßt und daß die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände EDV in Nittenau ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist. 
  2. EDV in Nittenau hat wahlweise das Recht, sich von den in 1. übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, daß sie entweder a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft oder b) dem Kunden einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen. 3. Falls nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, gelten die vom Kunden gegenüber EDV in Nittenau in Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

VII. Rechte des Kunden an mitgelieferter Software 

  1. Alle Rechte an der Software, den Programmen und den dazugehörigen Dokumenten der Produkte (Produktsoftware) stehen der Firma EDVInNittenau, Inhaberin Dr. Monika Rauner, zu (Urheber). Der Kunde erhält an der Produktsoftware ein auf den Betrieb des Produkts und auf die Produktrechner beschränktes einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt. Eine anderweitige Nutzung oder Übertragung auf weitere oder andere Rechner ist nicht erlaubt. 
  2. Der Kunde ist lediglich berechtigt, Kopien für eigene Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche anzufertigen. Die Überlassung von Quellenprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung mit dem Urheber. Sofern die Originale einen auf Urheberschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Kunden auch auf sämtlichen Kopien aufzubringen. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht von der Produktsoftware entfernt oder verändert werden. 
  3. Sämtliche Rechte an der Produktsoftware einschließlich der Kopien und nachträglicher Ergänzungen, bleiben bei dem Urheber. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Produktsoftware oder die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie Dritten zu überlassen. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die Produktsoftware oder die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unter zu lizenzieren oder die Produktsoftware öffentlich zugänglich zu machen. 
  4. Bei Rückabwicklung von zugrunde liegenden Verträgen zwischen dem Kunden und EDV in Nittenau und bei Verstößen des Kunden gegen seine in dieser Ziffer festgelegten Pflichten ist der Urheber jeweils berechtigt, dem Kunden die weitere Benutzung von Programmen und Dokumentationen zu untersagen. 
  5. Veräußert der Kunde die Produkte mitsamt Softwareprogrammen und Dokumentationen weiter, ist er verpflichtet, den Kunden auf die Regelungen dieses Abschnitts hinzuweisen und die Verpflichtungen mit Weitergabeverpflichtung dem Erwerber aufzuerlegen. 
  6. Verstößt der Kunde gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an den Urheber, zurück. In diesem Fall hat der Kunde die Nutzung der Produktsoftware unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche auf seinen Systemen installierten Kopien der Produktsoftware zu löschen sowie die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie zu löschen oder herauszugeben.

VIII. Gefahrtragung 

  1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von EDV in Nittenau verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von EDV in Nittenau unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Wird auf Wunsch des Kunden die Sendung durch EDV in Nittenau gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und/oder Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert, geschieht dies auf Kosten des Kunden. 
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über; jedoch ist EDV in Nittenau verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen abzuschließen, die der Kunde verlangt. 
  3. EDV in Nittenau ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Der Kunde hat angelieferte Gegenstände, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, unbeschadet eventuell ihm diesbezüglich zustehender anderweitiger Rechte jedenfalls entgegenzunehmen. 


IX. Abnahme 

  1. Eine Abnahme wird nur in den Fällen durchgeführt, für die das Gesetz eine Abnahme vorsieht. 
  2. Teilt EDV in Nittenau dem Kunden die Fertigstellung der Installation mit, so hat der Kunde spätestens nach 10 Werktagen die Abnahme zu erklären; geht innerhalb dieser Frist keine Erklärung des Kunden bei EDV in Nittenau ein, so gilt der Liefergegenstand als abgenommen. 
  3. Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel des Liefergegenstandes verweigert werden. 


X. Gewährleistung 

  1. EDV in Nittenau gewährleistet nicht, dass ihre Produkte frei von Funktionsmängeln ist. Tritt der Gewährleistungsfall ein und führt EDV in Nittenau Gewährleistungsarbeiten aus, so führt dies nicht zu einer Verlängerung der Gewährleistungspflicht. 
  2. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Firma EDV in Nittenau nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt damit jeglicher Gewährleistungsanspruch. EDV in Nittenau übernimmt ferner keine Gewähr für Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Installation oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Fehler in Vorarbeiten für die Installation des Liefergegenstandes, z. B. mangelhafte Sicherheitsvorkehrungen, ungeeignete Einbettung in das Betriebssystem oder elektrische Einflüsse zurückzuführen sind, soweit diese Umstände nicht nachweislich auf ein Verschulden von EDV in Nittenau zurückzuführen sind. 
  3. Der Kunde muß der Kundendienstleitung von EDV in Nittenau Mängel unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich mitteilen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind EDV in Nittenau unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. 
  4. Im Falle einer Mitteilung des Kunden, daß die Produkte nicht dem nach der Gewährleistung geschuldeten Zustand entsprechen, kann die Firma EDV in Nittenau nach ihrer Wahl verlangen, daß a) eine exakt dokumentierte Fehlerbeschreibung mit Screenshots und Videos eingereicht wird b) der Kunde keine Veränderung in Dateien der Software oder des Betriebssystems verändert. Verlangt der Kunde, daß Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, so hat der Kunde Arbeits-, Reise- und Hotelkosten des eingesetzten Servicetechnikers nach den Standardsätzen der Firma EDV in Nittenau zu tragen. 
  5. Zur Durchführung aller EDV in Nittenau nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Er hat die betrieblichen Voraussetzungen für die Durchführung der Maßnahmen zu schaffen. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nach, so erlischt damit sein Gewährleistungsanspruch. 
  6. Ist EDV in Nittenau zur Mängelbeseitigung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich dies aus Gründen, die die Firma EDV in Nittenau zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus, oder schlägt aus sonstigen Gründen die Mängelbeseitigung fehl, so ist der Kunde nach vorhergehender angemessener Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Minderung oder Wandlung des Vertrages berechtigt. 
  7. Schadensersatz wegen Mängeln des Liefergegenstandes kann der Kunde nur nach Maßgabe der Ziffer XII. verlangen. 

XI. Eigentumsvorbehalt 

  1. Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die EDV in Nittenau aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, werden EDV in Nittenau die folgenden Sicherheiten gewährt, die EDV in Nittenau auf Verlangen nach eigener Wahl freigeben wird, sofern der Kunde mitteilt und nachweist, daß der Wert der Sicherheiten die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. 
  2. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von EDV in Nittenau . Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für EDV in Nittenau als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für EDV in Nittenau . Erlischt das (Mit-) Eigentum von EDV in Nittenau durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum von EDV in Nittenau an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf EDV in Nittenau übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum für EDV in Nittenau unentgeltlich. Ware, an der EDV in Nittenau (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. 
  3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an EDV in Nittenau ab. 
  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von EDV in Nittenau hinweisen und EDV in Nittenau unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde. 
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - ist EDV in Nittenau berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch EDV in Nittenau liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag vor. 
  6. EDV in Nittenau kann jederzeit verlangen, daß in der am Sitz des Kunden und/oder am Montage-/Verwendungsort des Liefergegenstandes gesetzlich zur Sicherung vorgeschriebenen Art die Rechte von EDV in Nittenau in entsprechend geführten Registern eingetragen und nach außen in der gesetzlich jeweils erforderlichen Art und Weise offenkundig gemacht und Dritten gegenüber zur Wirksamkeit gebracht werden. 


XII. Haftung 

  1. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß sowie aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen EDV in Nittenau als auch gegen deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln von EDV in Nittenau vorliegt. 
  2. In den Fällen der Nr. 1 ist der Haftungsumfang beschränkt a) bei Ansprüchen wegen Verzuges auf die Auftragssumme, falls es zur Rückabwicklung des Vertrages kommt, und auf 50 % der Auftragssumme, falls es nicht zur Rückabwicklung kommt; b) bei sonstigen reinen Vermögensschäden auf das Zweifache der Auftragssumme; c) bei Sach- und Personenschäden auf die Deckungssumme der Produkt-Haftpflichtversicherung von EDV in Nittenau , die zurzeit 1 Mio. Euro beträgt. 

XIII. Ansprüche gegen EDV in Nittenau sind nur abtretbar und/oder verpfändbar, soweit EDV in Nittenau schriftlich zustimmt, soweit die Ansprüche unstreitig oder gerichtlich festgestellt sind. 

XIV. Datenschutz 

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden bei der Firma EDV in Nittenau für geschäftsmäßige Zwecke Daten ihrer Vertragspartner gespeichert. Diese Daten werden nur insoweit verarbeitet, d. h. gespeichert, verändert, gelöscht oder an Dritte übermittelt, wie dies zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen der Firma EDV in Nittenau erforderlich ist. Dabei wird den schutzwürdigen Belangen der Vertragspartner Rechnung getragen. 

XV. Schlußbestimmungen 

  1. Im internationalen Geschäftsverkehr kommt bis auf den Vertrag vorbehaltlich einer ausdrücklichen, anders lautenden Rechtswahl der Firma EDV in Nittenau das deutsche Recht zur Anwendung mit Ausnahme der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. 
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Kunden und der Firma EDV in Nittenau aus der Geschäftsbeziehung ist nach Wahl der Firma EDV in Nittenau neben dem gesetzlich berufenen Gericht auch das Gericht am Sitz der Firma EDV in Nittenau , Amberg. Amberg ist der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Dies gilt auch für Wechselklagen. 
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingung rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des gesamten Vertrages im Zweifel nicht berührt. Sollte die Regelungslücke nicht durch Gesetz geschlossen werden können, so ist eine Lösung zu finden, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Klausel und dem mutmaßlichen Willen der Parteien am nächsten kommt, ohne unwirksam zu sein. Hierbei sind die Umstände des Vertragsschlusses sowie das erkennbare Ziel, der erkennbare Zweck, die Systematik dieser AGBs zugrunde zu legen. Im Zweifel gilt die Regelung, die ein ordentlicher und verständiger Unternehmer getroffen hätte, wenn er gewußt hätte, daß die vereinbarte Klausel unwirksam ist. 


Vorstehende Allgemeine Liefer- und Montagebedingungen gelten mit nachstehenden zusätzlichen Maßgaben auch für den Bereich Elektronik und Brandschutz 

Nicht enthalten in unseren Preisen sind: 

  • Die Einbettung in das EDV-technische Firmennetzwerk. 
  • Die Anschlüsse an elektrische Netze.
  • Serviceleistungen und verbrauchtes Material für Arbeiten, die den vereinbarten Leistungs- und Lieferungsumfang überschreiten, werden zu den gültigen Verrechnungssätzen berechnet. 


  1. Montage Sofern in dem Angebot Installationskosten enthalten sind, gelten sie unter der Voraussetzung, daß ein unterbrechungs- und behinderungsfreier Installationablauf gewährleistet wird und nötigenfalls ein geeignetes Installationgerät (unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften) bauseits zur Verfügung steht.
  2. Gewährleistung, Haftung Für Schäden infolge des Versagens einer Anlage haften wir nicht, es sei denn, daß uns oder unseren Erfüllungshilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. 
  3. Inbetriebnahme Nach Inbetriebnahme einer Anlage folgt eine Einlaufzeit vor Abnahme in der Regel von etwa 14 Tagen. Während dieser Zeit ist es möglich, daß Mängel, die auf Belastungen durch Transport, Lagerung am Einsatzort und Installation zurückzuführen sind, sichtbar werden. Für diese Zeit entfällt jede Haftung von EDV in Nittenau , soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
  4. Verpflichtung des Bestellers Die Anlage muß regelmäßig nach den in dem Betriebsbuch aufgeführten Zeitintervallen und der vorgegebenen Methode auf Funktionsfähigkeit überprüft werden. Über diese Kontrollen sowie über Löschauslösungen und andere technische Vorkommnisse sind in dem Betriebsbuch Aufzeichnungen zu machen. Bei Nichterfüllung einer dieser Verpflichtungen entfällt jeder Anspruch gegenüber EDV in Nittenau . 

EDV in Nittenau

Nittenau, den 6.9.2026